Hauseigentümer müssen ihre Abfallbehältnisse für die Müllabfuhr dann an anderer geeigneter Stelle als an ihrem Grundstück selbst bereitstellen, wenn ihr Grundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vom Sammelunternehmen angefahren werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Unternehmen das Grundstück nur rückwärts anfahren kann, was nach den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger vermieden werden muss. So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (Az. 4 K 488/22).
Die Kläger haben sich mit ihrer Klage gegen eine Anordnung der zuständigen Behörde gewandt, ihre Abfallbehältnisse an der 50 Meter von ihrem Grundstück entfernten Straße, von der zu ihrem Grundstück nur ein schmaler Zufahrtsweg führt, aufzustellen. Sie hatten bis Anfang 2019 ihre Abfallbehältnisse zur Müllabholung direkt am Zufahrtsweg vor ihrem Grundstück bereitgestellt, sodass das Abfuhrunternehmen mit seinen Fahrzeugen rückwärts dort angefahren ist, um den häuslichen Abfall der Kläger aufzunehmen, weil auf dem Zufahrtsweg keine Wendemöglichkeit bestand. Nachdem das Unternehmen eine weitere Rückwärtsanfahrt des Grundstücks der Kläger unter Berufung auf die Unfallverhütungsvorschriften abgelehnt hatte, gab die Behörde den Klägern im Februar 2019 auf, ihre Abfallbehältnisse an der 50 Meter entfernten Einmündung des Zufahrtswegs in die Straße zur Müllabholung aufzustellen. Hiergegen wehrten sich die Kläger zunächst ohne Erfolg in einem Eilrechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht. Nach ebenfalls erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben sie Klage mit der Begründung, ihre Nachbarin dulde ein Wenden der Müllabfuhrfahrzeuge auf einer zu ihrem Grundstück gehörenden Parkplatzfläche. Im Übrigen fahre das Sammelunternehmen an anderer Stelle auch Grundstücke rückwärts an.
Dem folgte das Gericht nicht. Es hielt vielmehr an seiner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon geäußerten Auffassung fest, dass die Anordnung der Behörde offensichtlich rechtmäßig sei. Es sei weder erkennbar, dass die genannte Wendemöglichkeit auf dem Grundstück der Nachbarin hierfür tatsächlich geeignet und auch rechtlich ausreichend gesichert sei, noch könne das Sammelunternehmen verpflichtet werden, gegen die von ihm einzuhaltenden Unfallverhütungsvorschriften durch ein Rückwärtsanfahren des klägerischen Grundstücks zu verstoßen und hier ein Haftungsrisiko einzugehen, selbst wenn man an anderer Stelle Grundstücke rückwärts anfahren sollte. Denn es obliege allein der nicht einzufordernden Entscheidung des Unternehmens, welche tatsächlich bestehenden Haftungsrisiken es eingehen könne. Das gelte umso mehr, als im vorliegenden Fall ein Rückwärtsein- oder -ausfahren auf eine stark befahrene Durchgangsstraße mit einem erhöhtem Unfallrisiko erfolgen müsse, das schon mit einer vergleichsweise weniger schwerwiegenden Belastung für die Kläger, ihre Abfallbehältnisse nur 50 Meter entfernt zur Abholung bereitzustellen, vermieden werden könne.
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