Das Aufstellen einer Wildkamera zum Zwecke der Beweissicherung und die anschließende Verwertung der Videoaufnahme in einem Schadensersatzprozess kann zulässig sein, wenn anderenfalls eine schwere Beweisnot besteht. So entschied das Amtsgericht Lörrach (Az. 3 C 111/22).
Ein Mieter klagte gegen seinen Vermieter seit dem Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Lörrach auf Zahlung von Schadensersatz. Hintergrund dessen war, dass im Zeitraum von Oktober 2020 bis November 2020 das auf dem Grundstück parkende Fahrzeug des Mieters insgesamt siebenmal Kratzer aufwies. Der Mieter stellte daher eine Wildkamera auf, die das Auto von hinten und den Eingangsbereich des Mietshauses abdeckte. Die Kamera nahm nur auf, wenn sie durch einen Sensor Bewegungen feststellte. Auf einer Aufnahme war zu sehen, wie der Vermieter mit einem Gegenstand, der wie ein Schlüsselanhänger aussah, am Heck des Autos hantierte. Dort befanden sich anschließend deutliche Kratzspuren. Der Mieter nahm die Aufnahme zum Anlass Klage zu erheben.
Das Amtsgericht Lörrach gab dem Kläger Recht. Ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu. Aus der Videoaufnahme ergebe sich, dass der Beklagte für die Beschädigung des Autos verantwortlich sei. Die Verwertung der Videoaufnahme sei in diesem Fall zulässig. Dabei könne dahinstehen, ob die Aufnahme rechtmäßig erfolgt sei, denn der Kläger habe sich in schwerer Beweisnot befunden. Zudem überwiege für den Kläger das Interesse an der Findung der materiellen Wahrheit. Der Beklagte dagegen sei lediglich in seiner Privatsphäre beeinträchtigt, die hier nicht besonders stark betroffen sei.
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