Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied, dass der Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Internetzugang für jeden überlassenen Laptop hat, da zur Funktionsfähigkeit von Laptops eine Internetverbindung gehört. Des Weiteren seien die Betriebsratsmitglieder nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht verpflichtet, private Mittel für die Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit zur Verfügung zu stellen (Az. 16 TaBV 1/23).
Im Streitfall beanspruchte der Betriebsrat eines großen Textileinzelhandelsunternehmens im Jahr 2022 zwei Internetzugänge für die ihm vom Arbeitgeber zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit überlassenen Notebooks. Dieser verweigerte dies und verwies darauf, dass die Betriebsratsmitglieder ihr privates Internet nutzen können. Daraufhin stellte der Betriebsrat einen gerichtlichen Antrag. Das Arbeitsgericht Frankfurt a. M. gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Arbeitgebers. Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigte jedoch die Entscheidung des Arbeitsgerichts.
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