Wenn ein Dachfenster nur dadurch erreicht werden kann, dass ein unter dem Bett liegendes Türblatt auf das Bett gelegt wird, um darauf eine Leiter aufzustellen, so liegt kein sicherer Rettungsweg vor. Zudem sind für die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes bei Brandschutzmängeln keine hohen Anforderungen zu stellen. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 10 B 1023/23).
Der Betreiber mehrerer Apartments erhielt eine Ordnungsverfügung, womit ihm die Nutzung der Apartments mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, da Brandschutzmängel vorlägen. So sollte ein Rettungsweg über ein Dachfenster bestehen. Das Fenster sollte mit Hilfe einer im Apartment vorhandenen Leiter erreicht werden, die auf ein auf dem Bett liegenden Türblatt gestellt werden sollte. Das Türblatt selbst sollte sich unter dem Bett befinden. Gegen die Nutzungsuntersagung richtete sich der Eilantrag des Betroffenen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Betroffenen.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es lägen hier Brandschutzmängel vor, da der angedachte Rettungsweg über ein Dachfenster in seiner derzeitigen Ausgestaltung völlig ungeeignet sei. Soweit der Betroffene anführte, dass es in den vergangenen 100 Jahren zu keinem Brand gekommen sei und ein erhöhtes Brandrisiko nicht bestehe, sei dieser Einwand unbeachtlich. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts seien bei Brandschutzmängeln keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere bedürfe es keiner Gefahrenabschätzung im Einzelfall. Mit der Entstehung eines Brandes müsse jederzeit gerechnet werden.
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