Wenn von einem geparkten Auto eine akute Störung ausgeht, kann die zuständige Behörde die Störung abstellen lassen, falls der Halter nicht zu erreichen ist. Der Halter muss die Kosten des Einsatzes tragen.
mehrDie von der Stadt Köln festgesetzten Sondernutzungsgebühren für den Betrieb von gewerblichen Verleihsystemen für E-Scooter sind rechtmäßig. Die Gebühren würden dem Umstand Rechnung tragen, dass es infolge der Verleihsysteme immer wieder zu Behinderungen auf Fuß- und Radwegen durch nicht ordnungsgemäß abgestellte oder umgefallene E-Scooter komme.
mehrEin Vermieter ist nicht berechtigt, eigenmächtig eine analoge Klingelanlage durch eine digitale Anlage auszutauschen. Dem Mieter steht insofern ein Anspruch auf Wiederherstellung einer vollständigen und funktionstüchtigen Klingelanlage zu.
mehrEin Straßenbauarbeiter, der auf einer für den fließenden Verkehr freigegebenen Fahrbahn tätig ist, ist als Verkehrsteilnehmer einzustufen, sodass ihn die Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO trifft. Kommt er dieser Sorgfalt nicht nach, kann ihm ein Mitverschulden an einem Unfall angelastet werden.
mehrWenn eine Chemotherapie gescheitert und die Krebserkrankung fortgeschritten ist, können sich Betroffene noch für eine Alternativbehandlung entscheiden, sofern diese einen gewissen Erfolg verspricht. Die Kosten dafür muss die Krankenversicherung dann vollständig tragen.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
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63500 Seligenstadt
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